Wichtig für alle im Jahr 2017 zertifizierten und rezertifizierten Sachverständigen:
Änderungen im Rezertifizierungsverfahren – Antragstellung ganzjährig
Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste war bisher mit dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet (und konnte danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden). Der Antrag konnte zwischen 1.1. und 30.9. des jeweiligen Jahres gestellt werden.
Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 (BRÄG 2016) wurde dies geändert (siehe dazu auch unsere Schlagzeile BRÄG 2016 – Wichtige Neuerungen im Sachverständigenrecht)
Die Eintragungsfrist endet nunmehr exakt fünf Jahre nach dem Tag der Eintragung des oder der Sachverständigen für das betreffende Fachgebiet (§ 6 Abs 1 SDG).
Das Ende Ihrer Eintragung ersehen Sie auf Ihrem Sachverständigenausweis und auf der Gerichtssachverständigen- und dolmetscherliste der Justiz unter dem Link.
Der Antrag auf Rezertifizierung ist nach § 6 Abs 2 SDG frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen.
Läuft Ihre Zertifizierung zB. mit 15.2.2022 ab, muss der Antrag daher in der Zeit von 16.2.2021 bis einschließlich 15.11.2021 gestellt werden.
Achtung! Im Fall einer verspäteten Antragstellung kann die Streichung aus der Liste erfolgen!