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Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 - Bemessungsgrundlagen

Die Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 wirft für die Mitglieder des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, Landesverband Tirol und Vorarlberg, verschiedene  Fragen auf, zu denen wie folgt ausgeführt werden kann:

Grundlage bilden nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 unmittelbare und mittelbare Umsätze nach UStG 1994; zu unterscheiden sind dabei:

  1. Umsätze allgemeiner Art (nicht aus gutachterlicher Tätigkeit) mit Unternehmern und Nichtunternehmern mit Sitz im Bundesland Tirol;
  2. Umsätze Privatgutachten mit Unternehmern und Nichtunternehmern mit Sitz im Bundesland Tirol;
  3. Gutachten im Auftrag von Gerichten und Staatsanwaltschaften

dabei sind nur Umsätze allgemeiner Art und Umsätze aus Privatgutachten mit Unternehmern und Nichtunternehmern (Privaten, Endverbrauchern) mit Sitz im Bundesland Tirol  und auch Umsätze aus Privatgutachten (vgl. § 3a UStG 1994) für Nichtunternehmer (Private, Endverbraucher) außerhalb Tirols Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag

 

Zum Beispiel:
beitragspflichtig: Umsätze in Tirol ausgenommen solche mit Gerichten und Staatsanwaltschaften, Umsätze mit einem Endverbraucher auch außerhalb von Tirol;
nicht beitragspflichtig: Umsätze mit Gerichten und Staatsanwaltschaften, Umsätze mit Unternehmern außerhalb von Tirol, Umsätze mit Unternehmern in den EU-Mitgliedsländern.

 

Für allfällige Rechtsmittel können vom Sekretariat des Landesverbandes Tirol und Vorarlberg Vorlagen (Berufung/Vorlageantrag) zur Verfügung gestellt werden.